Geschichte der Satzung

Die erste Fassung der Satzung stammt von der Vereinsgründung 1946 und war in Englisch abgefasst. Der Grund dafür war, dass die Amerikaner damals nur unpolitische Vereine zuliesen und deshalb natürlich auch die Satzung lesen können wollten. Über unser ersten Satzung steht das Wort "Statues".

Die zweite Satzung wurde an der Jahreshauptversammlung im Jahr 1980 beschlossen. Im Jahr 2006 wurde die Satzung nochmal überarbeitet und an die aktuellen Standards angepasst. Diese dritte Version der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 11.01.2006 beschlossen.

Aktuelle Satzung

SATZUNG TSV ALTENSTADT 1946 e.V.

 

Gliederung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Haftung

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Maßnahmen und Sanktionen

§ 10 Ehrungen

§ 11 Beitragswesen

§ 12 Vereinsorgane

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Die Vorstandschaft Aufgaben und Befugnisse

§ 15  Der Sportausschuss

§ 16 Abteilungen

§ 17 Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen

§ 18 Kassenprüfer oder Revisoren

§ 19 Ordnungen

§ 20 Auflösung des Vereins

§ 21 Salvatorische Klausel

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der am 15. Mai 1946 gegründete Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein (TSV) Altenstadt 1946 e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins      

1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

b) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

c) die Ausbildung und den Einsatz von qualifizierten Übungs- und Jugendleitern,

d) die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen.

2)  Besondere Fürsorge gilt der Jugend.

3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wird nach demokratischem Grundsatz geleitet.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1) Der Verein verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§51ff) der Abgabenordnung (AO 1977).

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

3) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist zulässig.

5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

 

§ 4 Haftung 

1) Das Vermögen des Vereins umfaßt das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

2) Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB. Für Schäden, die Vorstandsmitglieder bei einer Tätigkeit für den Verein verursachen, haften diese uneingeschränkt nur dann  persönlich, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im übrigen verpflichtet sich der Verein, die Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung freizustellen.

3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben, oder bei sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeiten entstehen nur, wenn einem  Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4) Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2)  Die Mitgliedschaft besteht beim TSV Altenstadt und nicht bei seinen einzelnen Abteilungen. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme am Sportbetrieb.

3) Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft und Jugendmitgliedschaft.

a) Vollmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt automatisch die Vollmitgliedschaft ein.

4) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag, durch die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2) Die Mitgliedschaft kann nur zum 01. eines Monats begründet werden.

3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

4) Die Vorstandschaft ist ermächtigt in Absprache mit der Abteilungsleitung, vorübergehend eine Aufnahmesperre für einzelne Sportarten anzuordnen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder   

1) Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die vorhandenen Vereinseinrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte im Rahmen der festgesetzten Spiel- und Übungszeiten unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Sonderbeitrag oder eine Benutzungsgebühr erhoben wird.

2) Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Verein erlassenen Ordnungen und Richtlinien zu beachten. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

4) Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Richtlinien verbindlich.

5) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sind auf der Mitgliederversammlung und in ihren Abteilungen stimmberechtigt.

6) Wählbar in Funktionen sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Der Vereinsjugendleiter muß mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7) Jugendmitglieder haben in Vereinsangelegenheiten kein Stimmrecht.

8) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die ordnungsgemäße Beitragszahlung.

9) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum oder dem Verein überlassener Gegenstände ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen.

2) Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat  gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

3) Die Vorstandschaft kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung mit seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt von der Streichung unberührt. Die Streichung ist dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei schwerwiegendem oder wiederholtem Vergehen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins,

b) wegen schwerwiegender Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wiederholter Missachtung von Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins,

c) bei unehrenhaftem oder grob unsportlichem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins,

d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied schriftlich stellen. Vor der Entscheidung durch die Vorstandschaft ist der betroffenen Person Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

Die Mitteilung über den Ausschluss ist zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Sportausschuss eingelegt werden. Dieser entscheidet vereinsintern endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 9 Maßnahmen und Sanktionen     

1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und die Vereinsordnungen, gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungsleitungen verstoßen, können Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden:

a) Ermahnung,

b) Verwarnung,

c) Verweis,

d) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,

e) ein Platz- und Hausverbot bis zu einem Jahr,

f) die Suspendierung von Mitgliedsrechten bis zu einem Jahr,

g) der Verlust des Amtes oder Mandats,

h) die Aberkennung der vereinsinternen Ehrenrechte.

2) Ermahnung, Verwarnung, Verweis, sowie Spiel- und Wettkampfsperre bis zu jeweils einem Monat, können auch von den Abteilungsleitern ausgesprochen werden. Die Vorstandschaft ist diesbezüglich zu informieren.

3) Die Verpflichtung zum Ersatz entstandenen Schadens bleibt von der Verhängung einer Maßnahme oder Sanktion unberührt.

4) Die Verhängung von Maßnahmen oder Sanktionen entbindet das Mitglied nicht von der Beitragspflicht.

 

§ 10 Ehrungen

1) Mitglieder können für au§erordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit, sowie für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen, geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

2) Weitere Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.

 

§ 11 Beitragswesen      

1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aufnahmegebühren setzt die Vorstandschaft fest.

2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im I. Quartal eines Jahres fällig.

3) Sonderbeiträge, Kursgebühren und Umlagen, die nur für bestimmte Sportarten gelten, setzt die Vorstandschaft nach Anhörung der betreffenden Abteilungsleitung fest.

4) Alle Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Umlagen sind im voraus als Bringschuld zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung.

5) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer allgemeinen Umlage beschließen.

 

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

-  die Mitgliederversammlung,

-  die Vorstandschaft,

-  der Sportausschuss.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht von einem Vereinsorgan zu besorgen sind.

2) Alle Vollmitglieder des Vereins sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

3) Zuständigkeit

a)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- Die Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung,

- Die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins,

- die Festsetzung der Vereinsbeiträge,

- die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft,

- die Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitungen,

- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer bzw. Revisoren,

- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

- die Entlastung der Vorstandschaft,

- die Wahl der Vorstandschaft sowie ggf. deren Abberufung,

- die Wahl der beiden Kassenprüfer bzw. Revisoren,

- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige von der Vorstandschaft auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten bzw. Anträge.

b) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, Entscheidungsbefugnisse einem anderen Vereinsorgan übertragen.

4) Antrags- und Rederecht

a) Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Antrags- und Rederecht hat jedes Vollmitglied.

b) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur beraten und abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingegangen sind.

c) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederver-sammlung dies mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

5) Beschlussfassung

a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

b) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

c) Zur Änderung des Vereinszwecks des Vereins ist eine Anwesenheit von _ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung ist dann eine Stimmenmehrheit von _ der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese - unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen -  erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden dann mit einer 3/4-Mehrheit gefasst.

d) Beschlüsse werden grundsätzlich mit Handzeichen gefasst, nur auf Antrag in geheimer Wahl.

6) Einberufung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres von der Vorstandschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

b) Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Schaukasten der Gemeinde. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten.

c) Bei Bedarf oder Antrag des Sportausschusses oder von 20 Prozent der Vollmitglieder (schriftlich und unter Angabe von Gründen) beruft die Vorstandschaft innerhalb eines Monats nach Antragstellung unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

§ 14 Die Vorstandschaft Aufgaben und Befugnisse

1) Die Vorstandschaft besteht aus

-   dem Vorsitzenden ,

-   dem stellv. Vorsitzenden,

-   dem Schatzmeister.

-   dem Schriftführer

-   dem Jugendleiter

-   zwei Beisitzer

2) Die Vorstandschaft ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und au§ergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Sie ist für eine wirtschaftliche Organisation und Verwaltung verantwortlich.

4) Die Vorstandschaft beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins.

5) Die Vorstandschaft bestätigt die gewählten Abteilungsleitungen.

6) Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben wird die Vorstandschaft vom Sportausschuss unterstützt. Sie kann auch Referenten, Ausschüsse und Kommissionen bestellen sowie geeignete Personen ehren-, neben- und hauptamtlich in besondere Funktionen einsetzen.

7) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied - außer dem Vorsitzenden - vorzeitig aus, kann die Vorstandschaft ein neues Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einsetzen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, muss innerhalb von sechs Monaten bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt werden.

Der Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendleiter und die Kassenprüfer werden in einem Jahr, der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister, der stellvertretende Jugendleiter und die Beisitzer, im darauffolgenden Jahr gewählt.

 

§ 15 Der Sportausschuss

1) Der Sportausschuss besteht aus

- den Mitgliedern der Vorstandschaft,

- den Abteilungsleitern oder einem Stellvertreter,

- dem stellv. Vereinsjugendleiter

2)  Der Sportausschuss tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3) Der Sportausschuss hat die Aufgabe, die Vorstandschaft bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins zu beraten und vor allem zu unterstützen. Der Sportausschuss wird bei jeder Sitzung von der Vorstandschaft über alle wichtigen Ereignisse im Verein unterrichtet.

4) Der Sportausschuss stimmt der Aufnahme von Darlehen jeweils über 10.000 Euro zu. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

5) Der Sportausschuss beschließt die Vereinsordnungen.

6) Der Sportausschuss beschließt auf Antrag der Vorstandschaft die Gründung und die Auflösung von Abteilungen.

 

§ 16 Abteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.

2) Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und von Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geleitet.

 3) Abteilungsleiter und  Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Weitere Mitarbeiter können gewählt,  aber auch eingesetzt werden.

4) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins für einen ordnungsgemäßen Abteilungs- und Sportbetrieb verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten. Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte, welche die Abteilung betreffen, von der Vorstandschaft zu bekommen.

5) Für die Abteilungen gelten im übrigen die Bestimmungen der Satzung, der Vereinsordnungen und -richtlinien entsprechend.

 

§ 17 Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen

1) Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen der weiteren Organe, über die Abteilungsversammlungen und Abteilungssitzungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2) Die Niederschrift hat Ort und Datum der Zusammenkunft, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der Beschlüsse und das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten.

 3) Eine Niederschrift ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung der Vorstandschaft zu übergeben.

 

§ 18 Kassenprüfer

1) Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins  wird jährlich von den beiden Kassenprüfern geprüft.

2) Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3) Sie erstatten jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und geben eine Empfehlung über die Entlastung der Vorstandschaft.

 

§ 19 Ordnungen

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich festgelegt, werden die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins durch besondere Vereinsordnungen und -richtlinien geregelt.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Die Mitgliederversammlung darf von der Vorstandschaft nur einberufen werden, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. Zur Auflösung ist eine _ Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder nötig.

3) Wird der Verein aufgelöst oder entfällt sein bisheriger Zweck, so geht sein Vermögen an die Gemeinde Altenstadt mit der Auflage über, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Zwecke, im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 21 Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

 

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.01.2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 1980 außer Kraft.