Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Fußballabteilung Altenstadt“

2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält mit der

Eintragung den Zusatz e.V.

3) Der Verein hat seinen Sitz in 86972 Altenstadt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

1) Vereinszweck ist die ideelle und finanzielle Förderung des Sports der Abteilung

Fußball, insbesondere der Jugend, durch die Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO) für den als gemeinnützig anerkannten TSV Altenstadt e.V. Dessen Vereinszweck ist die Förderung des Sports.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.

3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zum Ende

des Kalenderjahres

c) durch Ausschluss aus dem Verein

6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

7) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

8) Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben und wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

 

§ 4 Organe des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung

2) Die Vorstandschaft

 

§ 5 Die Vorstandschaft

1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

e) und mindestens 1 Beisitzer.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, ist die Vorstandschaft berechtigt für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen.

4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von

Zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung mit festgesetzter Tagesordnung ist durch Aushang im Schaukasten am TSV Sportheim und an der Gemeinde bekannt zu geben.

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte

b) Entlastung der Vorstandschaft

c) Neuwahlen

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3) Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.

4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Beiträge

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2) Beiträge sind keine Spenden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den unter §2 Abs1 genannten Sportverein der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Jugendsports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

5) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Altenstadt die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbar und ausschließlichen Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 20.04.2007 beschlossen.